So setzen Sie erfolgreich Schadenersatzansprüche in Wasserrechtsverfahren durch!
Möglichkeiten im Wasserrechtsverfahren nach § 15 WRG
Der Fischereiberechtigte (Eigentümer/Verpächter) oder mit entsprechender Vollmacht ausgestattete Fischereiausübungsberechtigte können im Bewilligungsverfahren Maßnahmen zum Schutz der Fischerei (Fischwanderhilfen, Restwassermengen etc.) verlangen. Sie sollten im Wasserrechtsverfahren auf jeden Fall Entschädigungsansprüche stellen, und zwar nicht nur für die Bauphase sondern auch für Folgeschäden, wie z.B. die Wertminderung des Fischereirechts.
Folgende Ansprüche können Sie durchsetzen:
- Sollten Sie im Bescheid der Wasserrechtsbehörde erster Instanz KEINE ENTSCHÄDIGUNG zugesprochen bekommen, ist eine Berufung nicht möglich. Daher müssen Sie vor Ablauf von zwei Monaten eine gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Landesgericht beantragen.
- Entspricht der Bewilligungsbescheid NICHT IHREN ERWARTUNGEN, so haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Bei fehlenden bzw. ungenügenden Maßnahmen zum Schutze der Fischerei muss das Rechtsmittel der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ergriffen werden.
- Sollten Sie mit der finanziellen Entschädigung nicht einverstanden sein, müssen Sie noch zusätzlich beim zuständigen Landesgericht einen Antrag auf angemessene Entschädigung stellen. Der Richter zieht dabei unabhängig gerichtlich beeidete Sachverständige heran. Diese verfügen in der Regel über ein wesentlich besseres Sachwissen als Amtssachverständige.
Diese Übersicht wurde auf Grundlage des Artikels „Fischereiliche Schadenersatzansprüche im Wasserrechtsverfahren“ von RA Dr. Gerhard Renner verfasst.
Kontakt: RA Dr. Gerhard Renner
1010 Wien, Gonzagagasse 11
T 01/523 38 33 | M office@renner-law.com
Download