Zum Schutz unserer Fische braucht man gute Argumente. Die DVD der Europäischen Angerallianz „Sind unsere Flüsse noch zu retten“ zeigt hart, aber ehrlich, dass mit dem Strom nicht nur das Wasser, sondern eben alles durch die Turbine geht, so auch die Fische. Den Film können Sie sich auf Youtube ansehen.
2015/16 wurden die EU-Naturschutzrichtlinien (Vogelschutzrichtlinie und Fauna-Flora-Habitatrichtlinie) einem Fitness-Check unterzogen. Naturschutzorganisationen befürchteten eine massive Abschwächung und setzten sich massiv für eine Beibehaltung der beiden Richtlinien ein. Das war auch in unserem Sinne. Die Europäische Anglerallianz (EAA) machte sich eher Sorgen, dass eine Revision eine Verwässerung ermöglichen würde.
Die Überprüfung ergab nun, dass die Richtlinien den Notwendigkeiten eines ausgeglichenen Artenschutzes entsprechen und Abänderungen bzw. Ergänzungen daher nicht notwendig sind. Ein Maßnahmenplan ist in Vorbereitung um die Umsetzung zu verbessern.
Die EU-Kommission veröffentlichte nun den „Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft“. 15 Maßnahmen sollen dabei helfen, die EU-Naturschutzrichtlinien zum Vogelschutz und Fauna-, Flora- und Habitat bis 2019 besser umzusetzen. Die Maßnahmen konzentrieren sich auf vier Schwerpunktbereiche:
- Verbesserung von Leitlinien und Wissen sowie der Vereinbarkeit mit allgemeineren sozioökonomischen Zielen
- Übernahme politischer Eigenverantwortung und Verbesserung der Rechtseinhaltung
- Förderung von Investitionen in Natura-2000-Projekte und Verbesserung der Verwendung der EU-Fördermittel
- Bessere Kommunikation und Sensibilisierung, Einbindung von Bürgern, Interessenträgern und Regionen
EAA und ÖKF FishLife verlangen aber eine konsequente Anwendung auch im Sinne des Fischschutzes.
Pflanzen- und Tierarten, die aus der Fremde zu uns kommen, können einerseits eine Bereicherung der Artenvielfalt sein, andererseits können sie heimische Arten gefährden. 37 invasive Neobiota hat die EU-Kommission 2016 auf eine „Schwarze Liste“ gesetzt. Diese ist zwar noch kein allzu großer Sprung, aber ein erster wichtiger Schritt. Und das ist dringendst notwendig, wie man am Beispiel des Signalkrebes dokumentieren kann.
Der aus Nordamerika stammende Signalkrebs hat unsere alteingesessenen Krebsarten mit der Krebspest infiziert und somit an den Rand der Ausrottung gebracht. Leider vermissen wir die Aufnahme der Schwarzmeergrundeln. Diese sind aber auch in Mitgliedsstaaten wie Bulgarien und Rumänien heimisch und können daher nicht EU-weit bekämpft werden. Nicht aufgenommen wurden bisher auch der Riesenbärenklau und das Drüsenspringkraut, die europäische Pflanzen am Wasser verdrängen. Die EU-Kommission verspricht jedoch regelmäßige Updates. (2016)
21.06.2017 aktuell: EU ergänzt Liste invasiver Arten
Riesenbärenklau, Marderhund und Drüsenspringkraut gelten in der EU jetzt auch als invasive gebietsfremde Arten, deren Verbreitung Anlass zur Sorge gibt. Insgesamt zwölf neue Tier- und Pflanzenarten hat der zuständige Ausschuss der EU-Mitgliedstaaten benannt, die in die Unionsliste aufgenommen werden, weil sie potenziell negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt haben können.
Wir begrüßten die Entscheidung, wiesen aber darauf hin, dass die nun gelisteten 49 Arten nur einen Bruchteil der EU-weit als invasiv angesehenen Arten ausmachten.
Die internationale Aarhus-Konvention stellt klar, dass die Öffentlichkeit in Umweltverfahren das Recht hat, Parteistellung einzunehmen. Obwohl von der Republik Österreich mitunterfertigt, hat Österreich ein massives Umsetzungsdefizit. Aufgrund der fehlenden Umsetzung droht Österreich nun eine Klage beim Europäischen Gerichtshof. Auch die UNO urgiert die Inkraftsetzung und verlangte 2015 einen Umsetzungsbericht, nachdem bereits 2014 eine Verurteilung seitens der Aarhus-Vetragsstaatenkonferenz erfolgte. Umweltverbände seien in ihrem Klagerecht im Vergleich zu Staaten und Unternehmen stark eingeschränkt.
Das Aarhus-Abkommen sieht vor, dass grundsätzlich jedermann in einem Umweltverfahren Parteistellung haben sollte. In Deutschland wurde die Bestimmung bereits so umgesetzt, dass anerkannten Umweltschutzorganisationen Parteistellung (Klagerecht) in Verfahren zusteht, in denen die Umwelt betroffen ist. ÖKF FishLife wäre als anerkannte Umweltschutzorganisation dann in der Lage, umweltrelevante Einwendungen in Wasserrechtsverfahren zu erheben. Derzeitige Einwendungen sind Fischereiberechtigten derzeit (2016) versagt, weil sie nach § 15 WRG lediglich Vorkehrungen zum Schutz der Fischerei in Wasserrechtsverfahren verlangen können.
Bei der Umsetzung des Aarhus-Abkommens in der oben angedachten Art, könnte ÖKF FishLife in Wasserrechtsverfahren ebenfalls Parteistellung beantragen und auch umweltrelevante Einwendungen, wie z.B. gegen das Verschlechterungsverbot der EU-Wasserrahmenrichtlinie oder gegen die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, einwenden und auch in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren geltend machen.
Dies würde die Stellung der Fischereiberechtigen in wasserrechtlichen Verfahren erheblich stärken und mit Sicherheit dazu beitragen, dass das eine oder andere Kraftwerkwerksprojekt nicht oder nicht in der beantragten Form abgewickelt werden kann.
Im November 2016 stellte der EuGH fest, dass Genehmigungsverfahren – wie etwa die sog. Naturverträglichkeitsprüfungen – unter Artikel 6 der Aarhus Konvention fallen. Demzufolge haben Umweltorganisationen ein umfangreiches Recht auf Beteiligung in solchen Verfahren. Weiters steht diesen Organisationen demnach das Recht zu, alle Entscheidungen, die im Rahmen dieser Verfahren getroffen werden, direkt unter Artikel 9(2) der Konvention anzufechten, was wiederum voraussetzt, dass dieser Rechtschutz adäquate und effektive im Sinne von Artikel 9(4) der Konvention und Artikel 47 der Grundrechtcharta sein muss.
Die EU-Kommission hat daher im Juni 2017 Leitlinien veröffentlicht, die es Einzelpersonen und Nichtregierungsorganisationen erleichtern sollen, in Umweltschutzbelangen vor nationalen Gerichten zu klagen.
Zweitens sollen mit diesem Leitfaden die nationalen Behörden auf mögliche Mängel in ihren Justizsystemen aufmerksam gemacht werden. Drittens sollen Unternehmen mehr Klarheit darüber erhalten, um welche EU-weit geltenden Rechte und Pflichten es bei den für sie relevanten Entscheidungen geht. Die Leitlinien beziehen sich ausschließlich auf Entscheidungen, Handlungen und Unterlassungen von Behörden der Mitgliedstaaten. EU-Institutionen fallen nicht darunter. Eine Richtlinie wäre aber zielführender, da Leitlinien rechtlich nicht verbindlich sind.
Produkte mit Bleigehalt, die von Kleinkindern verschluckt werden können, veröffentlicht. Leitlinien haben prinzipiell keinen rechtsverbindlichen Charakter, sondern sollen in Verordnungen der jeweiligen Mitgliedsländer umgesetzt werden.
Was bedeutet das für die Angelfischerei?
In Tabelle 2-C sind ausdrücklich Angelruten und Gewichte von dieser Bestimmung ausgenommen, da diese – auch als Angelhaken – eigentlich nicht in Reichweite von Kindern aufbewahrt werden.
FISCHEREI – EIN BEITRAG ZUR ARTENVIELFALT
In der zu durch die Berner Konvention vorgestellten „Europäischen Charta für Freizeitfischerei und Biodiversität“ wurde nun klar definiert:
Die nachhaltige Angelfischerei wird als legitime Nutzung angesehen, die nicht nur negative Auswirkungen auf die Artenvielfalt vermeidet sondern auch gleichzeitig einen positiven Beitrag zur Erhaltung von Arten und Lebensräumen leistet.
Die im Jahr 2000 von Dr. Franz Kohl (ÖKF) erstellte Repräsentativumfrage „Soziale und ökonomische Bedeutung der Angelfischerei in Österreich“ diente als Vorbild der EAA-Studie RECFISH, die als eine der Entscheidungsgrundlagen für diese Charta herangezogen wurde.
Der EuGH kommt nach einem Einspruch eines deutschen Umweltverbandes zur Eintiefung der Weser (D) zum Schluss, dass die EU-Wasserrahmenrichtlinie nicht nur jedwede Verschlechterung des ökologischen Zustandes eines Gewässers nicht nur verbietet, sondern vielmehr eine Verbesserungspflicht vorsieht. Eine Verschlechterung liegt bereits vor, wenn auch nur EINE Qualtitätskomponente sich zum Nachteil verändert. (Stand 2016)
Der Euphorie nach dem EuGH Urteil zur Weser (D) folgte nun die Ernüchterung.
2015: Nach einer EU-Klage ist die Kommission der Ansicht, dass der Bau des geplanten Kraftwerkes zu einer erheblichen Verschlechterung der Wasserqualität führen würde. Die EU-Kommission beantragte die Wiederaufnahme mündlicher Verhandlungen.
2016: Das EU-Vertragsverletzungsverfahren zum Kraftwerkbau an der Schwarzen Sulm wurde abgewiesen. Der EuGH fand die Begründung des „öffentlichen Interesses“ und die Frage, ob der Betrieb des Kraftwerkes höher als das Interesse am Umweltschutz sei, vom Prinzip her als ausreichend bewertet. Auf die inhaltlich extrem bedenkliche Abwägung auf Basis eines Gutachtens der TU Graz wurde nicht explizit eingegangen, da gegen die Studie selbst keine Beschwerde eingelegt wurde. Angesichts der EU-Klage wurde der Qualitätszustand der Schwarzen Sulm von sehr gut auf gut herabgestuft, sodass ein Ausnahmeverfahren nicht mehr notwendig wäre. Aber auch die Amtsbeschwerde gegen dieses Vorgehen des damaligen LH Voves wurde vom VwGH abgewiesen. Im Entwurf zum 2. Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan ist aber der Zustand des Oberlaufs der Schwarzen Sulm nach wie vor als „sehr gut“ zu beurteilen – ein Kraftwerksbau sollte demnach nicht genehmigungsfähig sein. Der Ausgang ist daher nach wie vor ungewiss. (Stand 2016)
Im Rahmen einer EU-Beschwerde zum Wasserkraftwerk Ferschnitz rügte die EU-Kommission Österreich erneut, dass das Verfahren an der Ybbs nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Österreichische Behörden legten bei der Prüfung ein „Best-Case-Szenario“ zugrunde. Bei Unsicherheiten sei aber das Vorsorgeprinzip zu berücksichtigen. Mit einer gemeinsamen Petition an den zuständigen NÖ Landesrat Pernkopf fordern Naturschutz- und Fischereiorganisationen den sofortigen Stopp dieses Wasserkraftprojektes. ÖKF FishLife war mit Fish’n’Friends Partner Dr. Gerhard Renner vertreten, da die Partnerschaft das Gutachten für die EU-Beschwerde mitfinanzierte.
(Stand 2016)
Auftaktveranstaltung März 2015
Warum müssen wir über Freizeitfischerei im Europäischen Parlament sprechen? – Wirschaft, Umwelt und ländliche Entwicklung
Am 25. März 2015 war die erste Gelegenheit für die zahlreichen anwesenden Mitglieder des Europäischen Parlamentes (MdEP) Meinungen mit Vertretern der EAA und EFTTA auszutauschen. Die Veranstaltung wurde von der Präsidentin des Forums Norica Nikolai (MdEP, Rumänien, ALDE) geleitet.
Claude Bel (EFTTA) hob hervor, dass 1 kg von einem Angelfischer gefangener Fisch rund 200-300 Euro für die Wirtschaft bringt und dass der ökonomische Dominoeffekt und die wirtschaftliche Wertschöpfung der Angelfischerei mehr als 39 Milliarden Euro pro Jahr und 800.000 Arbeitsplätze in Europa bedeuten.
Anna Gueorguieva, leitende Ökonomin bei der Weltbank, präsentierte, dass bei der Nachhaltigkeitsstrategie für den Donauraum davon ausgegangen wird, dass die Freizeitfischerei eine nachhaltige treibende Kraft sein wird, um das Fischereimanagement sowie den Tourismus und die ländliche Entwicklung zu verbessern.
Mark Owen, Leiter des Fachbereichs Binnenfischerei der EAA-Mitgliedsorganisation Angling Trust (GB) wies in seinem Vortrag „Angler als Wächter und Beschützer der aquatischen Umwelt“ auf die soziale Rolle der Fischereiorganisationen für die Jugend und Menschen hin.
Norica Nicolai schloss die lebhafte Debatte mit dem Statement „Unsere Leidenschaft kann auch ein Schlüssel zur Schaffung von Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche Entwicklung sein“.
Die entscheidende Botschaft an das EU-Parlament ist, die sozio-ökonomische Bedeutung der Angelfischerei zu betonen.
… nur selbst hinschwimmen konnte er nicht!
Das „Warum“ zeigte eindeutig die 4. Veranstaltung des RecFishing Forums der Europäischen Anglerallianz (EAA) im EU-Parlament am 19.04.2016. Die Donau bzw. das Donaueinzugsgebiet waren das große Thema. Am Beispiel des Huchens – als Indikator für einen lebendigen Fluss und Symbol für viele Wissenschaftler und Naturliebhaber – zeigte eindeutig die vielen Mängel: Wanderhindernisse bzw. Fischwanderungen durch die Turbinen, mangelnder Sedimenttransport, Sohleintiefungen, Einträge aus der Landwirtschaft, Flussschifffahrt als auch keine Laichmöglichkeiten und Fischlebensraum durch fehlende Gewässerstrukturen – so präsentiert sich unsere Donau. Wie soll es nun mit der österreichischen Donau weitergehen? In unserer Bundeshymne heißt es nicht umsonst „Land am Strome!“ – als Österreicher sollte uns der Lebensraum Donau am Herzen liegen.
- Bestehende Kraftwerke sowie der weitere Ausbaudruck nicht mit dem Schutz des Huchens, der auf in der Berner Konvention und in EU Naturschutzrichtlinien als besonders schützenswert aufgelistet ist, sind nicht mit dem Schutz des Huchens vereinbar. (Steven Weiss, Uni Graz)
- „Arbeiten im Einklang mit der Natur ist langfristig der beste Weg um teure Investitionen in Revitalisierungsprojekte zu vermeiden.“ (Irene Lucius WWF Donau Karpaten Programm)
- „Wir brauchen keine neuen Regeln, aber mehr politischen Willen“ (J.-P. Petrierra GD Umwelt)
- „Die Vögel sind viel mehr geschützt als die Fische, sie haben sogar ihre eigene Richtlinie!“ (Fred Bloot, Präsident der Europäischen Anglerallianz)
Mit dieser Frage beschäftigte sich das RecFishing Forum im November 2015. Referenten aus den Bereichen Wissenschaft, Natur- und Umweltschutz machten EU-Parlamentarier darauf aufmerksam, dass die vielen kleinen Wasserkraftwerke einen schwerwiegenden Eingriff in die Natur darstellen, insbesondere in Relation zur geringen Energieausbeute. Die Naturschutzabteilung der Generaldirektion Umwelt der EU-Kommission musste sich herber Kritik beim Leitfaden „Wasserkraftentwicklung und Natura 2000“ stellen. Wasserkraft in Natur 2000-Gebieten ist mit den Zielen der EU-Wasserrahmenrichtlinie nicht vereinbar.
Downloads
- EAA – Positionspapier „Donaustämmige Bachforelle in den Alpen“ (in Deutsch) – jetzt downloaden
- Positionspapier „Gefährliche Stoffe“ Mikroschadstoffe und deren Cocktails gefährden unsere Wasserwelt (in Deutsch) – jetzt downloaden